protecfire GmbH  - Automatische Feuerlöschanlagen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

protecfire GmbH, 23556 Lübeck

Stand: 13.05.2020

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur in Bezug auf:
    1. natürliche Personen und juristische Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und/oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und
    2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen.

      Diese Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen gelten vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher, schriftlicher und individueller Vereinbarungen zum Vertrag. Mangels anderweitiger ausdrücklicher, schriftlicher und individueller Vereinbarungen ist protecfire nicht dafür verantwortlich, die Kompatibilität der Hard- oder Software des Liefergegenstandes mit vorhandenen Anlagenteilen des Kunden sicherzustellen oder den Kunden diesbezüglich oder sonst hinsichtlich der Eignung und Verwendbarkeit des Liefergegenstandes für den Kunden zu beraten
  2. Allgemein
    1. Allen Lieferungen, Leistungen und Montagen liegen neben etwaigen schriftlichen Individualvereinbarungen auch diese Allgemeinen Geschäfts- und Montagebedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Einkaufs-, Montage- und/oder Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch durch die Annahme eines Auftrages durch protecfire nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch protecfire zugestimmt. Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag durch die schriftliche Auftragsbestätigung der protecfire zustande.
    2. protecfire behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. protecfire verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
    3. protecfire-Angebote sind frei bleibend. Technische Änderungen sowie Abweichungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    4. Vertragsschlüsse erfolgen von Seiten protecfire nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die protecfire-Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die nicht rechtzeitige oder nicht erfolgende Selbstbelieferung von protecfire nicht verschuldet ist, jedenfalls aber bei kongruentem Deckungsgeschäft protecfire mit dem protecfire-Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung in derartigen Fällen unverzüglich informiert, die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
  3. Preis und Zahlung
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto protecfire zu leisten.
    3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    4. Im Verzugsfall hat der Besteller die Geldschuld mit gesetzlichem Zinssatz zu verzinsen. protecfire bleibt jedoch vorbehalten, ggfs. einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch protecfire setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Genehmigungen und/oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit protecfire die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das protecfire-Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von protecfire liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. protecfire wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
    6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn protecfire die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf Seiten protecfire. Im Übrigen gilt Absatz 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
    7. Kommt protecfire in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller gegenüber protecfire - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Absatz 7 dieser Bedingungen.
  5. Gefahrübergang, Abnahme
    1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder protecfire noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der protecfire-Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die protecfire nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. protecfire verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
    3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. protecfire behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aller offenen Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor. Erforderliche Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen und den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
    2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, jedoch nicht an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an protecfire ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. protecfire nimmt hiermit die Abtretung an. Auch nach dieser Abtretung bleibt zunächst der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. protecfire behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber protecfire nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
    3. Be- und/oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen protecfire gegen den Besteller stets nur im Namen und im Auftrag für protecfire, wobei jedoch jegliche Haftung des Bestellers aus oder auf der Grundlage derartiger Be- und/oder Verarbeitung im Rechtsverhältnis zu evtl. beteiligten Dritten ausschließlich auf Seiten des Bestellers verbleibt, soweit gesetzlich Direkthaftung protecfire ausschließbar ist. Erfolgt eine Verarbeitung mit protecfire nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt protecfire an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von protecfire gelieferten Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen protecfire nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
    4. protecfire ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    5. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er protecfire unverzüglich davon zu benachrichtigen; dasselbe gilt bei Besitzwechsel der Ware und bei eigenem Wohn-/Firmensitzwechsel des Bestellers.
    6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, u. a. insbesondere bei Zahlungsverzug, ist protecfire zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Verzugseintritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    7. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann protecfire den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn protecfire zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
    8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt protecfire vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Gewährleistung und Mängelansprüche
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt - für neue und gebrauchte Sachen - ab Ablieferung ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig an protecfire angezeigt hat (nachfolgend 6.2 dieser Bestimmung).
    2. Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Kunde trägt jedoch die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    3. protecfire leistet für Mängel der Ware zunächst nach protecfire-Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Mangel zu. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung seitens protecfire, grobe Fahrlässigkeit des Innhabers / der Organe / der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf einen Verstoß gegen abgegebene Garantiezusagen, auf Umstände, derentwegen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, oder auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zurückgeht. Im Übrigen gilt Absatz 7 dieser Bedingungen. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz - soweit er nicht nach diesen AGBs ausgeschlossen ist - beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf arglistige Vertragsverletzung seitens protecfire zurückgeht. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet protecfire unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Absatz 7. - Gewähr wie folgt:

      Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz - soweit er nicht nach diesen AGBs ausgeschlossen ist - beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf arglistige Vertragsverletzung seitens protecfire zurückgeht.

      Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet protecfire unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Absatz 7. - Gewähr wie folgt:
    5. Sachmängel
      1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl protecfire nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist protecfire unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von protecfire.
      2. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn protecfire - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Absatz 7.2 dieser Bedingungen.
      3. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Korrosion, Erosion, Lochfraß, sowie Schäden an Dichtungen und/oder beweglichen Teilen, soweit derartige Schäden im Zusammenhang mit chemischer und/oder mechanischer Beanspruchung oder dem natürlichen Alterungsprozess der eingesetzten Teile stehen - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
      4. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens protecfire für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung seitens protecfire vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    6. Rechtsmangel
      1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird protecfire auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch protecfire ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird protecfire den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
      2. Die in Absatz 6.6.1 genannten Verpflichtungen seitens protecfire sind vorbehaltlich Absatz 7.4 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend und bestehen nur, wenn
        1. der Besteller protecfire unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
        2. der Besteller protecfire in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. gegenüber protecfire die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 6.6.1 ermöglicht,
        3. protecfire alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
        4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
        5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  8. Haftung seitens protecfire, Haftungsausschlüss
    1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden seitens protecfire infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Absatz 6 und 7.4 entsprechend.
    2. Zur Vornahme aller protecfire notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit protecfire die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist protecfire von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei protecfire sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von protecfire Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt protecfire - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. protecfire trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten im Rahmen der Erforderlichkeit und soweit die Nachbesserung für protecfire nicht unzumutbar ist.
    4. Für Schäden, die nicht am Liefer- und/oder Montagegegenstand selbst unmittelbar entstanden sind, haftet protecfire - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur in folgenden Fällen nach folgenden Maßgaben:
      1. bei Vorsatz,
      2. bei grober Fahrlässigkeit seiner Inhaber / der Organe / gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter,
      3. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
      4. bei Mängeln, die protecfire arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit protecfire garantiert hat,
      5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; auch bei Vorliegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet protecfire - auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit – bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    5. Soweit nicht gesetzlich zwingend Haftung von protecfire vorgeschrieben ist, entfällt seitens protecfire diese Haftung, sofern der Besteller gegen nachzitierte Verpflichtungen verstößt. Von protecfire gelieferte Anlagen müssen regelmäßig nach den in dem Betriebsbuch aufgeführten Zeitintervallen und der vorgegebenen Methode auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Über diese Kontrollen, so wie z. B. über Löschauslösungen bzw. Anlagenausfällen und/oder andere technische Vorkommnisse sind in dem Betriebsbuch unverzügliche zeitgenaue Aufzeichnungen zu machen. Soweit der Besteller hiergegen verstößt, sind Ansprüche des Kunden - unbeschadet und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7.4 - ausgeschlossen, wenn ein Schaden oder ein Ereignis im Zusammenhang mit solchen Umständen steht, die bei einer regelmäßigen Überprüfung des Liefergegenstands und einer Dokumentation von besonderen technischen Vorkommnissen, die dokumentiert werden müssen, im Zusammenhang stehen oder stehen können.
    6. Hinsichtlich sämtlicher Schadensersatzverpflichtungen der Fa. protecfire gilt: Die Firma protecfire hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Solange und soweit dieser Versicherungsvertrag (auch von der gegenwärtigen Deckungssumme her) das vertragstypische Schadensrisiko (auch der Höhe nach) abdeckt, ist die Haftung protecfire - unter Berücksichtigung der üblichen Bestimmungen unter Ziff. 7 - auf die Leistung aus der Versicherung beschränkt. Soweit der Haftpflichtversicherer, bezogen auf die aus dem Versicherungsvertrag geschuldete Leistung, aus bei protecfire liegenden Gründen, leistungsfrei sein sollte, haftet protecfire subsidär, allerdings unter Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen, insbesondere Absatz 7.4.
  9. Softwarenutzung
    Neben den vorstehenden Regelungen, die auch insoweit entsprechend gelten, gilt im Übrigen:
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen und nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung seitens protecfire zu verändern.
    3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei protecfire bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  10. Montagebedingungen
    Neben den vorstehenden Regelungen, die auch insoweit entsprechend gelten, gilt im Übrigen:
    1. Montagepreis
      1. Die Montage wird gemäß jeweils geltenden protecfire-Montagesätzen nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
      2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die protecfire in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
    2. Mitwirkung des Bestellers
      1. Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
      2. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
    3. Technische Hilfeleistung des Bestellers
      1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
        1. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (z. B. Schaltberechtigte, Steiger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. protecfire übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Absatz 7 und Absatz 8.
        2. Vornahme aller Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
        3. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren).
        4. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
        5. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
        6. Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
        7. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und erster Hilfe für das Montagepersonal.
        8. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
      2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Plätze oder Anleitungen für protecfire erforderlich sind, stellt sie der Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
      3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist protecfire nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben protecfire gesetzliche Rechte und Ansprüche vorbehalten.
      4. Funkenerkennungs- und/oder Funkenlöschanlagen sind Bestandteile der geschützten Anlagen und/oder technischen Einrichtung; sie sind und werden auch durch Einbau kein Gebäudebestandteil.
    4. Montagefrist, Montageverzögerung
      1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
      2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, ins-besondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von protecfire nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem protecfire in Verzug geraten ist.
      3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges seitens protecfire ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Montageunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

        Setzt der Besteller protecfire - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

        Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Absatz 7.4 dieser Bedingungen.
    5. Abnahme
      1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist protecfire zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern
      2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden seitens protecfire, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
      3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung seitens protecfire für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
    6. Mängelansprüche
      1. Nach Abnahme der Montage haftet protecfire für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet nachstehender Nr. 9.6.5 und Absatz 7.4 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich protecfire anzuzeigen.
      2. Die Haftung seitens protecfire besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.
      3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung seitens protecfire vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung seitens protecfire für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei protecfire sofort zu verständigen ist, oder wenn protecfire eine bestellerseitig gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von protecfire Ersatzder notwendigen Kosten zu verlangen.
      4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt protecfire - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung auf Seiten protecfire eintritt.
      5. Lässt protecfire - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
    7. Ersatzleistung des Besteller Werden ohne Verschulden seitens protecfire die von protecfire gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden seitens protecfire in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Ansatz.
      Werden ohne Verschulden von protecfire die von protecfire gelieferten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne Verschulden von protecfire in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die durch normale Abnutzung verursacht werden, sind ausgeschlossen.
  11. Verjährung
    1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 7.4.1 bis 7.4.5 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
    1. ür alle Rechtsbeziehungen zwischen protecfire und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von protecfire zuständige Gericht. protecfire ist jedoch berechtigt, wahlweise auch am Hauptsitz des Bestellers gerichtlich vorzugehen.